Seit heute in Kraft: EnSikuMaV | ab 1.10.: EnSimiMaV

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Seit heute ist eine besondere Ausprägung der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Sie hat aber mit der Energieeinsparverordnung im klass. Sinne (EnEV – gehört ins Baurecht) nichts direkt zu tun. Vielmehr geht es um eine Verordnungsermächtigung im Energiesicherungsgesetz. Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV gilt bis zum 28.02.2023. Ab dem 01.10.2023 folgt dann die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung –
EnSimiMaV, die  für insgesamt zwei Jahre, bis zum 30.09.2024 gilt. Beide Verordnungen haben ein konkretes Ziel: Energie einsparen. Wo es um (Wärme-)Energie geht, ist (Warm-)Wasser nicht weit. So beschäftigen sich beide Schriftstücke mit diesem Thema.

Trinkwasserinstallation in öffentlichen Gebäuden

Die EnSikuMaV nennt in § 7 „Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden„. Im Absatz 2 heißt es konkret: „Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden.“ Das ist aus hygienischer Sicht zu begrüßen. Ausdrücklich ausgenommen sind darüber hinaus Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten/Schulen etc.

Quelle BMWK: EnSikuMaV | EnSimiMaV

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Gestellt am 6. Oktober 2022 11:16
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